§1 Vertragsgegenstand
(1) Der Gegenstand des Vertrages ist die Unterstützung bei der Mitarbeitergewinnung durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber.
§2 Laufzeit
(1) Die Laufzeit startet mit dem Live-Schalten der Werbekampagne und orientiert sich an der im Angebot festgelegten Anzahl an Tagen.
(2) Wenn es dem Erfolg der Zusammenarbeit dienlich ist, kann die Kampagne vom Auftragnehmer pausiert oder das Werbebudget reduziert werden und damit auch die festgelegte Anzahl an Tagen übersteigen.
§3 Werbebudget
(1) Während der Vertragslaufzeit stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein Werbebudget in Höhe des im Angebot vereinbarten Betrags zur Verfügung.
(2) Das Werbebudget wird in der Regel vom Auftraggeber direkt an Meta gezahlt. In Ausnahmefällen wird es vom Auftragnehmer an Meta gezahlt. In diesem Falle wird das Werbebudget dem Auftraggeber vor der Kampagne in Rechnung gestellt. Diese Rechnung ist innerhalb von 5 Werktagen zu begleichen.
§4 Vergütung
(1) Der im Angebot vereinbarte Aufsetzungsbetrag wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt und ist innerhalb von 5 Werktagen nach Rechnungsdatum zu begleichen.
(2) Die im Angebot vereinbarte Erfolgsprämie wird dem Auftraggeber bei jeder erfolgreichen Einstellung im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit in Rechnung gestellt und ist innerhalb von 5 Werktagen nach Rechnungsdatum zu begleichen. Eine erfolgreiche Einstellung ist dann erreicht, wenn der vom Auftraggeber vorgelegte Arbeitsvertrag vom Arbeitnehmer/Bewerber unterschrieben wurde.
(3) Falls sich die im Angebot vereinbarte Erfolgsprämie am Gehalt des eingestellten Mitarbeiters orientiert und es zu einer Steigerung des Gehalts (z.B. aufgrund von mehr Wochenstunden) innerhalb der ersten 6 Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses kommt, dann wird die Differenz der gezahlten Erfolgsprämie und dem neuen Bruttogehalt in Rechnung gestellt.
(4) Zahlungsabwicklung: Hista Digital LLC stellt dem Auftraggeber eine Netto-Rechnung ohne Umsatzsteuer gemäß §13 UStG.
§5 Haftung
(1) Hista Digital LLC agiert nach bestem Wissen und Gewissen kann jedoch nicht für Einschränkungen, Schäden oder sonstige Vorfälle im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit belangt werden.